Gewerbemiete/Corona:

01. Aug 2022

Es durfte gekürzt werden – allerdings nicht pauschal

Gewerbetreibende, die wegen behördlich angeordneter Lockdown-Maßnahmen (die mit Blick auf die Corona-Pandemie getroffen worden sind) ihr Geschäft schließen müssen (hier ging es um den Einzelhändler KiK, der im Frühjahr 2020 für einen Monat schließen musste), dürfen die Gewerbemiete für diesen Zeitraum kürzen. Die Wohnungsbaugesellschaft als Vermieter kann nicht die volle Miete verlangen – auch, wenn sie ebenfalls nicht für die Schließung verantwortlich war.
Der Bundesgerichtshof hat hier eine Kürzung von 50 Prozent bestätigt – auf der anderen Seite dürfen solche Kürzungen auch nicht pauschal vorgenommen werden. Die Minderung müsse den Umständen angepasst sein. Keine Seite trage eine Verantwortung für die Krise, so dass sich weder Vermieter noch Mieter einseitig heraushalten könnten.

Quelle: BGH, XII ZR 8/21

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